Dresden plant Zweckentfremdungssatzung zur Regulierung von Ferienwohnungen: Entwurf wird am 18. Mai 2026 vorgestellt und gilt für fünf Jahre, nachdem Leipzig erfolgreiche Maßnahmen umgesetzt hat.
Die Stadt Dresden steht vor der Einführung einer Zweckentfremdungssatzung, um dem Anstieg von Ferienwohnungen entgegenzuwirken und die Wohnungssituation zu verbessern. Am 18. Mai 2026 wird der Entwurf vorgestellt, der zunächst für fünf Jahre gelten soll. Vergleichbar mit Leipzig, das bereits erfolgreich 800 Ferienwohnungen in den regulären Wohnungsmarkt zurückgeführt hat, zielt Dresden darauf ab, einen faireren Wohnungsmarkt zu schaffen. Die neuen Regeln betreffen nicht nur die Altstadt und Neustadt, sondern die gesamte Stadt, und bieten sowohl Schutz als auch Verantwortung für die Wohnungseigentümer. Es bleibt abzuwarten, wie diese Maßnahmen letztendlich das Wohnungsangebot in der Stadt verändern werden.
Die Stadtverwaltung von Dresden plant die Einführung einer Zweckentfremdungssatzung, die darauf abzielt, den Anstieg der Ferienwohnungen in der Stadt zu regulieren. Der entsprechende Entwurf wird am Montag, dem 18. Mai 2026, im Ältestenrat vorgestellt und soll anschließend in die Gremienlauf gebracht werden. Sollte der Stadtrat dem Entwurf zustimmen, gilt die Satzung zunächst für fünf Jahre.
Dieser Schritt folgt dem Beispiel der Stadt Leipzig, die im September 2024 eine ähnliche Satzung eingeführt hat. Dort konnten rund 800 ehemalige Ferienwohnungen erfolgreich wieder in den regulären Wohnungsmarkt integriert werden. In Dresden hingegen ist die Situation seit 2019 durch einen kontinuierlichen Anstieg der Ferienwohnungen gekennzeichnet, was größtenteils auf die wachsende Beliebtheit und die Expansion von Online-Plattformen wie Airbnb zurückzuführen ist. Prognosen zufolge wird die Zahl der Ferienwohnungen in der Elbestadt bis Dezember 2025 auf etwa 2.200 steigen, was rund 0,7 Prozent des gesamten Wohnungsbestands entspricht.
Die neu geplante Satzung übernimmt insbesondere den Regelungsumfang des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes, das der Sächsische Landtag Ende Januar 2024 beschlossen hat. Diese gesetzliche Grundlage erlaubt es Städten und Gemeinden in Sachsen, eigene kommunale Regelungen zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu erlassen. Bemerkenswert ist, dass die Satzung für das gesamte Stadtgebiet gelten soll und nicht nur für die Bezirke Altstadt und Neustadt.
Allerdings ist zu beachten, dass die geplante Satzung nicht alle Probleme gezielt löst, da der spekulative Wohnungsleerstand dadurch lediglich räumlich verlagert wird. Zudem wird es gemäß Landesrecht einen befristeten Bestandsschutz von zwei Jahren geben, der es derzeitigen Ferienwohnungseigentümern ermöglicht, ihre Nutzung für weitere zwei Jahre fortzusetzen. Dies schließt allerdings nur Wohnungen ein, die aus rechtlichen Gründen nicht unter die Ordnung fallen, darunter bereits genehmigte Ferienwohnungen.
Sollte eine Zweckentfremdung festgestellt werden, müssen betroffene Wohnungseigentümer angemessenen Ersatzwohnraum schaffen oder eine Ausgleichszahlung leisten. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Genehmigung für die Zweckentfremdung zu beantragen, die jedoch nur unter strengen Auflagen erteilt werden kann.
Für die Umsetzung und Betreuung dieser Satzung wird das Amt für Stadtplanung und Mobilität zuständig sein. Die zusätzlichen Aufgaben sollen ohne Erhöhung des Stellenbedarfs durch interne Anpassungen der Arbeitspläne abgedeckt werden. In Anbetracht dieser Entwicklungen bleibt abzuwarten, wie sich der Wohnungsmarkt in Dresden durch diese neuen Regelungen verändern wird.
Fakten
- Die Stadtverwaltung legt eine Zweckentfremdungssatzung vor.
- Leipzig hat bereits im September 2024 eine Wohnraum-Zweckentfremdungssatzung eingeführt, die rund 800 ehemalige Ferienwohnungen wieder in den regulären Wohnungsmarkt zurückgeführt hat.
- Der Entwurf für die Zweckentfremdungssatzung wird am Montag, 18. Mai 2026, im Ältestenrat vorgestellt und geht dann in den Gremienlauf.
- Die Satzung gilt zunächst für fünf Jahre, wenn der Stadtrat dem Entwurf zustimmt.
- Seit 2019 ist die Zahl der Ferienwohnungen in Dresden kontinuierlich gestiegen.
- Die Hauptursache für den Anstieg sind die wachsende Beliebtheit und die Expansion von Online-Plattformen zur Vermittlung von Ferienwohnungen (zum Beispiel Airbnb).
- Die Zahl der Ferienwohnungen in Dresden wird für Dezember 2025 auf etwa 2.200 geschätzt, was einem Anteil von rund 0,7 Prozent am gesamten Wohnungsbestand entspricht.
- Etwa 85 Prozent der Ferienwohnungen in Dresden sind Ein- und Zweiraumwohnungen.
- Der Sächsische Landtag hat Ende Januar 2024 das Zweckentfremdungsverbotsgesetz beschlossen, das seit seiner Veröffentlichung am 19. März 2024 in Kraft ist.
- Mit dieser Rahmengesetzgebung ermächtigt der Freistaat Sachsen Städte und Gemeinden, kommunale Satzungen zum Verbot von Zweckentfremdungen für Wohnraum zu erlassen.
- Die Satzung übernimmt den Regelungsumfang aus dem Landesgesetz.
- Gelten soll die Satzung für das gesamte Stadtgebiet und nicht nur für die Stadtbezirke Altstadt und Neustadt.
- Das Problem der spekulativen Wohnungsleerstande wird damit nicht gelöst, sondern nur räumlich verlagert werden.
- Umnutzungen von Wohnraum zu Ferienwohnungen sind nicht auf die Stadtbezirke Altstadt und Neustadt begrenzt.
- Es gibt nach Landesrecht einen befristeten Bestandsschutz von zwei Jahren, der es ermöglicht, die Wohnung für weitere zwei Jahre als Ferienwohnung zu vermieten.
- Die Satzung trifft auch Aussagen darüber, welche Wohnnutzungen nicht unter die Zweckentfremdung fallen.
- Wohnungen, die aus rechtlichen Gründen keine Zweckentfremdung sind (u. a. baurechtlich schon genehmigte Ferienwohnungen), fallen nicht unter die Satzung.
- Nutzungen, die besondere schutzwürdige private oder öffentliche Interessen berühren, fallen auch nicht unter die Satzung.
- Wird eine Zweckentfremdung von Wohnraum festgestellt, so müssen nach der Satzung Wohnungseigentümer angemessenen Ersatzwohnraum schaffen oder eine Ausgleichszahlung leisten.
- Es besteht die Möglichkeit, eine Genehmigung der Zweckentfremdung zu beantragen, für deren Bewilligung allerdings enge Grenzen definiert sind.
- Für die Umsetzung und Betreuung der Zweckentfremdungssatzung wird das Amt für Stadtplanung und Mobilität zuständig sein.
- Die zusätzlichen Verwaltungsaufgaben können intern durch eine Anpassung der Arbeitspläne der Abteilungen abgedeckt und übernommen werden, ohne dass ein Stellenmehrbedarf entsteht.
- Die Stadt Leipzig liegt in Deutschland.
Es ist jedoch zu beachten, dass KI-generierte Inhalte trotz aller Bemühungen um Aktualität und Richtigkeit gelegentlich Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten enthalten können. Wenn Sie Fragen zur Richtigkeit der Informationen haben oder zusätzliche Klarstellungen wünschen, wenden Sie sich bitte an unser Redaktionsteam. Wir schätzen Ihr Verständnis und bemühen uns stets, Ihnen zuverlässige und wertvolle Informationen zu bieten.